§ 1 Name, Sitz
§ 2 Sinn und Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 8 Form der Berufung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Beschlussfassung
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Freunde der Meeresaquaristik 1986 e.V."
Er hat seinen Sitz in Bottrop und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
Das Kalenderjahr ist auch das Geschäftsjahr.
§ 2 Sinn und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich volksbildende, wissenschaftliche
und gemeinnützige Zwecke.
Er ist bestrebt, die Aquarienkunde und die Meerwasseraquaristik
zielbewusst auszubreiten.
Hierzu dienen:
1. Wissenschaftliche Vorträge über das engere Fachgebiet und andere naturkundliche Vorträge.
2. Aussprachabende, die dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch sowie Lösung spezieller Fragen dienen soll.
3. Bildung einer Jugendgruppe, in welcher naturkundlich interessierte Schüler und Jugendliche Gelegenheit zu sinnvoller Tierpflegeerhalten.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Jede Funktion ist ehrenamtlich.
Vereinsfremde Ausgaben dürfen nicht getätigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Eintritt der Mittglieder:
1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht als Mitglied aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben, Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam, die Minderjährigen muss sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen.
7. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Austritt wird wirksam zum Ende des laufenden Quartals, wenn die Austrittserklärung in schriftlicher Form 4 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen ist
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;
b) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes;
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder auch dann, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, der die Ausschließung rechtfertigt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung per Einschreiben mitzuteilen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Dem auszuschließenden Mitglied ist außerdem in der Versammlung Gelegenheit zu mündlicher Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung über den Ausschluss wirksam. Ist das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntzumachen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
1. Geschäftsführer,
1. Kassierer.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei eines der Vorstandsmitglieder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Rechtsgeschäften über DM 3000,- der Vorstand Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand nach § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann Stellvertreter, einzelne Abteilungsleiter oder dergleichen wählen, die jedoch nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören.
§ 7 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen;
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
b) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Abs 1. Pkt. b zu berufener Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 8 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 9 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4. Die Einladung zu den weiteren Versammlungen hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 10 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zu Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 11 Beurkundung der Versammungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu Unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Sie ist ebenfalls vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 9 Abs. 2-5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 Abs. 5 der Satzung).
3. Das Vermögen fällt an den VDA.